Vor mehr als 20 Jahren trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft und bildet seitdem den Rahmen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Der Gesetzgeber legt nun mit dem sogenannten EEG 2021 die inzwischen fünfte umfassende Überarbeitung vor. Das überarbeitete Gesetz, im Dezember 2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet, trat zum 1. Januar 2021 in Kraft. Das Gesetz hat zum Ziel, den Ausbau der Erneuerbaren in den kommenden Jahren entscheidend voranzubringen.
Kern der EEG-Novelle sind die Ausbaupfade für einzelne Erneuerbare-Technologien, damit bis zum Jahr 2030 der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent ansteigen kann. Dieses Ziel hat sich Deutschland entsprechend der Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens gesetzt. Die Herausforderungen für den Stromnetzausbau werden damit umso größer. Dieser Beitrag zeigt die wesentlichen Inhalte in Bezug auf den geplanten Netzausbau.
Ausbauziele im EEG 2021
Im EEG 2021 wurden erstmals konkrete Ausbaupfade fixiert (§ 4 EEG), um bis 2030 das Ziel von 65 Prozent an erneuerbaren Energien im Strommix zu erreichen. Damit wurden die Ausbauziele für Solar- und Windenergie deutlich nach oben korrigiert. Ebenso verankert das Gesetz eine fortlaufende Überprüfung der Ausbaumengen, um bei drohenden Abweichungen gegenzusteuern. Im Rahmen der Energiewende spielt der Stromnetzausbau in Zukunft eine immer wichtigere Rolle.
Ausgeförderte Anlagen
Für die sogenannten ausgeförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen hat der Gesetzgeber Rechtssicherheit geschaffen. Das Thema ausgeförderte Anlagen betrifft alle Anlagen, welche zuvor in der Regel 20 Jahre lang eine Förderung nach dem EEG erhalten haben. Dies betrifft v. a. Eigenheimbesitzer mit Solaranlagen, welche sich frühzeitig für eine EEG-Anlage entschieden hatten.
Betreiber von ausgeförderten Anlagen bis 100 Kilowatt, ausgenommen Windenergieanlagen an Land, erhalten einen sogenannten technologiespezifischen Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,4 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Diesen Jahresmarktwert erhalten die Anlagen bis zum Ende der entsprechenden Förderdauer, daher wird jede eingespeiste kWh mit dem Jahresmarktwert bepreist. Entscheidet sich ein Anlagenbetreiber dafür, ein intelligentes Messsystem (sog. Smart Meter) zu installieren, halbiert sich die Vermarktungspauschale. Diese Übergangsregelung gilt bis Ende 2027. Ebenso betroffen sind Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung, die von der EEG-Umlagen befreit sind. Zudem ist es Betreibern kleinerer Anlagen möglich, den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen.
Für Windenergieanlagen an Land soll es bis Ende 2022 eine Anschlussvergütung geben, die grundsätzlich über Ausschreibungen bestimmt wird. Die genaue Ausgestaltung der Regelung steht noch unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt.
Photovoltaik-Anlagen
Für auf Dächern installierte Photovoltaik-Anlagen (PV) gilt bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. April 2021 die Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur, wenn die Anlage mehr als 750 Kilowatt leistet. Bei Anlagen zwischen 300 und 750 Kilowatt kann der Anlagenbetreiber zwischen einer Festvergütung oder der Teilnahme an der Ausschreibung einer Anlage wählen. Der Eigenverbrauch des so erzeugten Stroms wird dann nur für Anlagen mit einer Festvergütung möglich sein.
EEG-Umlagenbefreiung
Die Wirtschaftlichkeit von kleinen PV-Anlagen soll deutlich gefördert werden: Demnach entfällt für alle Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt und von höchstens 30 Megawattstunden (MWh) die EEG-Umlage auf Eigenversorgung. Die Neuerung betrifft sowohl Bestandsanlagen als auch Neuanlagen.
Grüner Wasserstoff
Das EEG 2021 sieht eine Verordnungsermächtigung zur Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der EEG-Umlage für Strommengen, mit denen grüner Wasserstoff produziert wird, vor. Grüner Wasserstoff wird durch Elektrolyse von Wasser hergestellt, wobei für die Elektrolyse ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zum Einsatz kommt. Die Details dazu werden erst in der Verordnung festgelegt.
Mieterstrom
Mit der EEG-Novelle verbessert der Gesetzgeber die Bedingungen des Mieterstrommodells. Damit sollen MieterInnen stärker am Ausbau der erneuerbaren Energien partizipieren. Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der von Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von dort direkt, das heißt ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher, in diesem Gebäude oder im selben Quartier geliefert und verbraucht wird.
Vereinfachte Inbetriebnahme von Kleinanlagen
Das EEG 2021 sieht eine Vereinfachung für die Anmeldung von kleinen PV-Anlagen bis zu 10,8 Kilowatt vor. Wie das in der Praxis umgesetzt werden soll, wird noch genauer definiert.
Finanzielle Beteiligung von Gemeinden
Betreiber von Windkraftanlagen an Land, die in einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, dürfen den betroffenen Gemeinden im näheren Umkreis Beträge von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge anbieten. Damit sollen die betroffenen Gemeinden direkt von den Windkraft-Erträgen profitieren. Nicht betroffen von dieser Regelung sind hingegen Gemeinden, die mehr als 2,5 Kilometer von den Windkraftanlagen entfernt sind. Dem Anlagenbetreiber werden sämtliche Zahlungen an die Gemeinden aus der EEG-Umlage erstattet. Der Mechanismus soll die lokale Akzeptanz steigern.
Regionale Steuerung des Windkraftanlagen-Ausbaus
Für eine verbesserte regionale Steuerung und damit für eine erleichterte Integration in das Stromversorgungssystem und eine Reduzierung der Systemkosten werden „Südquoten“ in den Ausschreibungen eingeführt. Die Südquote beträgt für Windenergieanlagen an Land 15 Prozent in den Jahren 2022 bis 2023 und 20 Prozent ab dem Jahr 2024; die Südquote für Biomasseanlagen beträgt 50 Prozent. Diese Instrumente stehen jedoch unter beihilferechtlichem Vorbehalt und werden deshalb frühestens ab den Jahren 2022 angewendet. Die Instrumente wirken sich dann entlastend auf den Netzengpass in der Mitte Deutschlands aus und fördern flexible Stromerzeugung in Süddeutschland. Das bisherige Netzausbaugebiet wird dabei aufgehoben, da mit den Südquoten neue Instrumente seine Aufgabe übernehmen.
(Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Monatsbericht/)
März 2021