In der Bundesfachplanung oder Raumordnung konkretisieren die ÜNB ihre Planungen und schlagen einen möglichen Korridorverlauf sowie Alternativen dazu vor. In der Bundesfachplanung darf dieser Korridor bis zu einen Kilometer breit sein und ist zudem, anders als im Raumordnungsverfahren, für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren verbindlich. Wenn die geplante Leitung nicht als länder- oder grenzüberschreitend gekennzeichnet wurde, ist statt der Bundesnetzagentur eine Landesbehörde zuständig. In diesem Fall wird keine Bundesfachplanung, sondern ein Raumordnungsverfahren durchgeführt.
a) Bundesfachplanung
Nachdem der Vorhabenträger einen Antrag auf Bundesfachplanung bei der Bundesnetzagentur eingereicht hat, leitet diese das Verfahren ein. Das Ziel ist es, in einem zweistufigen Prozess einen ersten Vorschlag für den Trassenverlauf sowie Alternativen zu erarbeiten. Die Antragsunterlagen werden veröffentlicht. Die Hinweise der Bevölkerung und der Fachbehörden nimmt die Bundesnetzagentur auf. Daraus schnürt sie ein Aufgabenpaket für den Vorhabenträger – den Untersuchungsrahmen. Die vollständigen Unterlagen veröffentlicht die Bundesnetzagentur erneut, und zwar für einen Monat. Die Unterlagen werden spätestens mit Beginn der Auslegung auch im Internet unter www.netzausbau.de veröffentlicht. In der jeweiligen Bekanntmachung veröffentlicht die BNetzA (auch auf netzausbau.de) die Möglichkeit und Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. In dieser Zeit kann jede/r Interessierte die Unterlagen einsehen und Hinweise, z. B. zu Fragen des Naturschutzes, einbringen. Am Ende dieses Schrittes legt die Bundesnetzagentur den Verlauf des Trassenkorridors exakt fest. Dieser ist dann verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Deshalb ist die Beteiligung in diesem Verfahrensschritt besonders wichtig.[2]
b) Raumordnungsverfahren
Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein rein behördliches Verfahren. Es beginnt damit, dass die Vorhabenträger Anträge stellen und die Landesplanungsbehörde die Notwendigkeit des Verfahrens überprüft. Dann erfolgt die Genehmigung des ROV durch die Landesplanungsbehörde: In einigen Bundesländern (z. B. NRW, Niedersachsen) ist eine Antragskonferenz mit dem Projektträger, der Planungsbehörde, betroffenen Gemeinden, Fachbehörden und Naturschutzverbänden zur Besprechung der einzureichenden Unterlagen gesetzlich vorgeschrieben.
Danach muss der Projektträger die Verfahrensunterlagen, die allen betroffenen Behörden und Gemeinden mit der Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme zugeschickt werden, bei der zuständigen Behörde vollständig einreichen. Ist in das ROV eine Umweltverträglichkeitsprüfung integriert, kann jede/r BürgerIn innerhalb von sechs Wochen schriftlich Stellung nehmen. Ob die Einwände von Trägern öffentlicher Belange [1] sowie der Öffentlichkeit erörtert werden, kann die Landesplanungsbehörde entscheiden.
Die landesplanerische Beurteilung am Ende des Verfahrens kann dem Vorhaben aus raumordnerischer Sicht zustimmen, es ablehnen oder Bedingungen definieren, die das Vorhaben erfüllen muss. Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern wird als Gutachten bei der Entscheidung im anschließenden Zulassungsverfahren berücksichtigt.[3]