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Dieses wird unabhängig durch das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer (FÖV) erhoben. (externe Internetseite).

Wichtige Fachbegriffe: Planfeststellungsverfahren

Ein Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren, das bei den meisten größeren Infrastrukturvorhaben vorgeschrieben ist. Beim Übertragungsnetzausbau ist es der letzte Schritt im Genehmigungsverfahren. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG), das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Energiewirtschaftsgesetz.

Die Bundesregierung hat im Sinne der Netzausbaubeschleunigung Anpassungen vorgenommen. Lesen Sie mehr dazu im Interview mit Herrn Matthias Otte, Leiter der Abteilung 8 – Ausbau Stromnetze bei der Bundesnetzagentur.

Als erster Genehmigungsschritt findet bislang meist die sogenannte Bundesfachplanung statt. Am Ende dieser genehmigt die Bundesnetzagentur (BNetzA) zunächst einen bis zu 1.000 Meter breiten Trassenkorridor. Im Planfeststellungsverfahren legt die BNetzA dann fest, wo genau die Leitung verlaufen soll, welche Übertragungstechnik und welche Masttypen eingesetzt werden sollen. Außerdem werden Auswirkungen auf die Umwelt untersucht. BürgerInnen können sich im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der öffentlichen Antragskonferenz einbringen. Weitere Informationen zur Genehmigung und zu den Beteiligungsmöglichkeiten finden Sie hier.

Die im Folgenden dargestellten Fachbegriffe werden im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren immer wieder genannt:

1. Planfeststellungsantrag

Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit einem Antrag des Vorhabenträgers – beim Übertragungsnetzausbau ist dies der zuständige Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Im Planfeststellungsantrag stellt der ÜNB Pläne und Beschreibungen des Vorhabens sowie Erläuterungen zu den Umweltauswirkungen dar. Der Antrag muss den genauen Trassenverlauf beschreiben und kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. Außerdem muss er in Frage kommende Alternativen darstellen und erläutern, warum der ÜNB die favorisierte Trasse ausgewählt hat.
Der Planfeststellungsantrag dient als Diskussionsgrundlage für die anschließende Öffentlichkeitsbeteiligung; und er soll es der BNetzA ermöglichen, aufbauend auf den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung einen genaueren Untersuchungsrahmen – ähnlich wie ein Aufgabenheft für den ÜNB – zu formulieren. [1]

2. Antragskonferenz

Nachdem der Vorhabenträger den Planfeststellungsantrag eingereicht hat, führt die Planfeststellungsbehörde eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger und betroffenen Trägern öffentlicher Belange (TöB) und Vereinigungen durch. Als TöB gelten Behörden und privatrechtliche Träger, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zum Beispiel Kommunen, Naturschutzbehörden und Versorgungsunternehmen. Grundsätzlich liegen die Planfeststellungsverfahren in der Kompetenz der jeweils betroffenen Landesbehörde. Wenn Vorhaben mehrere (Bundes-) Länder betreffen, ist die BNetzA verantwortliche Behörde.
Vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigungen gelten nicht als TöB, können aber (als „Vereinigungen“) ebenfalls an der Antragskonferenz teilnehmen, wenn ein Vorhaben sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betrifft. Die Antragskonferenzen werden von der BNetzA auf der Website www.netzausbau.de und durch Anzeigen in lokalen Tageszeitungen angekündigt. [2] [3] [4]

3. Planfeststellung

Auf Basis der Ergebnisse der Antragskonferenz legt die BNetzA einen Untersuchungsrahmen für die eigentliche Planfeststellung fest. Diesen Plan reicht der Vorhabenträger anschließend wieder bei der BNetzA ein. Er enthält beispielsweise genauere Angaben, durch welche Grundstücke die Trasse führen wird. Die BNetzA kann zudem verlangen, dass der Vorhabenträger Gutachten zum geplanten Projekt einholt. Sie kann auch selbst Gutachten einholen. [5]

4. Umweltverträglichkeitsprüfung

Für Hochspannungsleitungen, die länger als 15 Kilometer sind und deren Nennspannung mehr als 220 Kilovolt beträgt, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Der Vorhabenträger legt in seinem Bericht zur UVP beispielsweise dar, wie sich das Vorhaben auf sogenannte Schutzgüter auswirkt. Dazu zählen die menschliche Gesundheit, Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt, Wasser, das Klima und die Landschaft, aber auch das kulturelle Erbe der Region. [1]

5. Anhörungsverfahren

Wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Planfeststellung eingereicht hat, leitet die BNetzA ihn an die TöB und Vereinigungen weiter und fordert sie auf, Stellung dazu zu nehmen. Außerdem veröffentlicht sie die eingereichten Unterlagen für einen Monat (die sogenannte Auslegung) auf ihrer Website und weist in den lokalen Medien auf die Veröffentlichung hin. Innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegung kann nun jede Person, die das Vorhaben betrifft, bei der BNetzA schriftlich oder elektronisch Einwände gegen das Projekt erheben.
Anschließend findet ein Erörterungstermin statt, an dem neben den Betroffenen und TöB auch die Einwender teilnehmen. Beim Erörterungstermin werden diese dann gemeinsam mit der BNetzA und dem Vorhabenträger besprochen. Es geht dann allerdings nur noch um das „Wo und wie“ der Planung, nicht mehr um das „Ob“. [6]

6. Planfeststellungsbeschluss

Auf Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Anhörungsverfahrens erlässt die BNetzA einen Planfeststellungsbeschluss, der den Plan – also den Verlauf der Stromtrasse – festlegt und das Verfahren abschließt. Der Beschluss wird dem Vorhabenträger, den bekannten GrundstückseigentümerInnen und allen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zugestellt. Außerdem legt die BNetzA den Planfeststellungsbeschluss wiederum öffentlich aus und macht in den lokalen Medien darauf aufmerksam. [7]

7. Anzeigeverfahren

Sind an einer Leitung nur kleine Änderungen oder Erweiterungen geplant, kann die BNetzA diese auch im Anzeigeverfahren zulassen. Dann muss kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Ein Anzeigeverfahren ist nur dann zulässig, wenn das Vorhaben keine anderen öffentlichen Belange berührt und keine Rechte anderer beeinträchtigt. [8]

Quellen:

[1] Bundesnetzagentur, Hinweise für die Planfeststellung. Übersicht der Bundesnetzagentur zu den Anforderungen nach §§ 18 ff. NABEG. Abrufbar unter https://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/Methodik/Eingriffsregelung/Hinweise_Planfeststellung_2018.pdf?__blob=publicationFile.
[2] Fernstraßen-Bundesamt. Abrufbar unter https://www.fba.bund.de/DE/Planfeststellung/Standartartikel/Traeger_oeffentlicher_Belange_Link.html?nn=744954
[3] Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG), § 20
[4] NABEG § 7
[5] NABEG § 21
[6] NABEG § 22
[7] NABEG § 24
[8] NABEG § 25

Dezember 2022

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