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Gibt es bei bestehenden Gebäuden keine gesetzliche Regelung, was den Abstand angeht?
Hallo,
mein Vater wohnt seit über 20 Jahren in einem Haus, ca. 1 km außerhalb einer Ortschaft, auf dem Land. Jetzt hat man genau auf dem Feld nebenan einen Strommast erreicht. Dieser ist keine 50 m von seinem Haus entfernt. Das kommt uns viel zu nah vor. Gibt es bei bestehenden Gebäuden keine gesetzliche Regelung, was den Abstand angeht? Die Anwohner wurden leider auch erst richtig informiert als schon alles beschlossen war. Wie weit ist in solchen Fällen der Mindestabstand und an wen müsste man sich ggf. wenden?

Antwort von der Redaktion
Hallo,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Abstandsregelungen.
Die Abstände von Hochspannungsleitungen (z. B. 110 kV) zu Wohnhäusern ergeben sich durch die Vorgaben aus dem Immissionsschutz. Es gelten die Grenzwerte für Lärm (vgl. Technische Anlage zum Schutz gegen Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz [1]) und die Grenzwerte für elektrische und magnetische Felder (vgl. dazu 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung [2]).
Die 26. BImSchV untersagt die Überspannung von Wohngebäuden im Falle eines Neubaus der Stromleitung. In der Vergangenheit war dies möglich. Die Geräuschemissionen und die Stärke des Magnetfeldes nehmen mit zunehmendem Abstand schnell ab. Durch die verpflichtende Einhaltung der Grenzwerte ergibt sich der Abstand zur Wohnbebauung. Wenn eine neue Stromtrasse geplant und gebaut wird, muss die Stromtrasse so weit von Wohnhäusern entfernt sein, damit die Grenzwerte entsprechend der Regelungen der 26. BImSchV und den Grenzwerten für Lärm eingehalten werden.
Sollten Sie in Bayern wohnen, so gilt zusätzlich das Landesentwicklungsprogramm. Unter Punkt 6.1.2. wird ein Mindestabstand beim Bau neuer Höchstspannungsfreileitungen von mindestens 200 Metern zu sonstigen Gebäuden festgelegt [3]. Diese Regelungen gelten jedoch nur für das Höchstspannungsnetz (ab 220 kV) und sind zudem nur bei der Planung von neuen Freileitungen zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Redaktion Bürgerdialog Stromnetz
[1] Technische Anlage zum Schutz gegen Lärm zum Bundesimmissionsschutzgesetz, Stand 01.06.2017:
[2] Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV, Stand 14.08.2013: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_26/BJNR196600996.html“
[3] Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Stand 01.01.2020: https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente_und_Cover/Instrumente/LEP_nicht-amtliche_Lesefassung_2020/LEP_Stand_2020_Lesefassung_x.pdf
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