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Bürger fragen - Wir antworten

Bundesnaturschutzgesetz

Wurde das Bundesnaturschutzgesetz dahingehend geändert, Stromnetzbetreiber usw. für ihre ,,öffentlich nützliche“ Baumaßnahmen und damit verbundenen Eingriffe in die Natur von Ausgleich/Ersatzmaßnahmen zu befreien, obwohl andere Bauherren (z.B. Privatrechtspersonen) ihre Eingriffe auszugleichen haben?

Frage von H. Sch. 3. November 2023
Bürgerdialog Stromnetz Signet

Antwort von der Redaktion

Guten Tag Herr Sch.,

das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde zuletzt durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 geändert (Quelle: BGBl., I, Nr. 28, 28.07.2022, Bl. 1362 ff.). Diese Novellierung steht im Zusammenhang mit dem Ausbau der Windenergie an Land und hatte die Vereinheitlichung unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern zum Ziel. Des Weiteren wurden mit der vierten Gesetzesnovelle die §§ 45b bis 45d BNatSchG im Abschnitt 3, Besonderer Artenschutz, eingeführt. Diese beziehen sich auf Vorschriften im Zusammenhang mit Windenergieanlagen an Land bzw. des Repowerings solcher Anlagen sowie nationale Artenhilfsporgramme. Demnach können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Einzelfall von den Verboten gem. § 44 BNatSchG weitere Ausnahmen zulassen, sofern die Gründe nach § 45 Absatz 7 Ziff. 1-5 BNatSchG vorliegen und der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (vgl. BGBl., I, Nr. 28, 28.07.2022, Bl. 1363).

Diese vierte Gesetzesnovelle steht im Zusammenhang mit der Einführung von Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten im Windenergieflächenbedarfsgesetzes (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 88 vom 28.03.2023, Art. 13). Durch das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land  (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) wurden den Bundesländern Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Des Weiteren wurde eine Legaldefinition für Windenergiegebiete eingeführt. Dabei handelt es sich um Flächen, die als Vorrang- bzw. mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie als Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ausgewiesen sind (§ 2, Nr. 1 a) WindBG).

Eine explizite Ausnahme der Vorschriften des allgemeinen Schutzes von Natur und Landschaft nach Kapitel 3 Bundesnaturschutzgesetz für Stromnetzbetreiber geht weder aus der vierten Novelle des BNatSchG noch aus dem WindBG hervor. Einen Überblick zu den inhaltlichen Implikationen des WindBG in Hinblick auf die Vorschriften des Baugesetzbuches und das Raumordnungsgesetz gibt die Arbeitshilfe Wind-an-Land der Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023.

Zu Ihrer Teilfrage betreffend die Eingriffsregelungen finden Sie Informationen bei den zuständigen Landesbehörden. Für NRW bspw. stellt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Informationen zur Eingriffsregelung bereit.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne erneut bei uns!

Mit freundlichen Grüßen

Das Team des Bürgerdialog Stromnetz

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