Bürger fragen - Wir antworten
EEG Anlage
Sehr geehrtes Beratungsteam,
großes Lob, Sie machen gute Arbeit.
Eine technische Frage:
Wenn eine EEG Anlage größerer Leistung gebaut wird, ist der Netzverknüpfungspunkt oft weit entfernt, teilweise direkt am Umspannwerk. Können sich jetzt mehrere Private Eigentümer mit nicht zusammenhängenden Anlagen entlang dieser Netzanschlussleitung zusammenschließen, um mit einer gemeinsamen Einspeiseleitung die Energie bis zum Verknüpfungspunkt zu leiten? Kann diese private Leitung wie eine Sammelschiene betrieben werden, ein zentraler Übergabepunkt, Abrechnung zwischen den einzelnen Einspeisern privatrechtlich?
Werden Konzessionsabgaben fällig?
Wer erhält die Wegerechte?
Es wäre schön wenn Sie hierzu Antworten hätten.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Alois Huber

Antwort von der Redaktion
Sehr geehrter Herr Huber,
vielen herzlichen Dank für Ihre Frage, die wir Ihnen gerne beantworten:
Die Verpflichtung eines Netzbetreibers zum unverzüglichen Anschluss einer Erneuerbaren-Energien-Anlage an das Elektrizitätsverteilnetz ergibt sich grundsätzlich aus der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Hiernach wird die Anlage über den Netzverknüpfungspunkt angeschlossen, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist (Luftlinie), sofern kein technisch und (gesamt-)wirtschaftlich günstigerer Netzverknüpfungspunkt vorliegt. Bei Anlagen von bis zu 30 kW installierter Leistung gilt allgemein der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG).
Grundsätzlich gilt bei einem Netzanschluss von EEG-Anlagen, dass die Kosten von der Anlage bis zum Netzverknüpfungspunkt gemäß § 16 Abs. 1 EEG durch den Anlagenbetreiber zu tragen sind. Die entstehenden Kosten ab dem Netzverknüpfungspunkt und damit auch die Kosten für Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzes trägt gemäß § 17 Abs. 1 EEG der zuständige Netzbetreiber.
Eine Sammelleitung für mehrere EE-Anlagen zu errichten und zu betreiben unterliegt, wenn überhaupt rechtlich zulässig, umfassenden gesetzlichen Vorschriften. Leider können wir Ihnen keine spezifische Auskunft geben, ob eine gemeinsame Anfrage für einen Netzanschluss realisierbar ist. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich direkt bei Ihrem Netzbetreiber. Dem Netzanschluss geht eine Prüfung der notwendigen Netzkapazitäten voraus (Netzverträglichkeitsprüfung), weshalb Anlagenbetreiber ein Netzanschlussbegehren an die jeweiligen Netzbetreiber zu stellen haben. Gemäß § 8 Abs. 6 EEG müssen Netzbetreiber innerhalb von 8 Wochen nach Eingang aller erforderlichen Informationen eine Rückmeldung an den Netzanschlussbegehrenden übermitteln.
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Bürgerdialog Stromnetz
Schreiben Sie eine Antwort