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Bürger fragen - Wir antworten

Einspeisung von Windparks in das Hochspannungsnetz

Wenn die Windparks gleich in das 110 kV-Netz einspeisen, dann ist es doch sehr aufwendig umliegende Gemeinden mit 60 kV-Strom zu beliefern? Sollten nicht kleinere Windparks oder Einzel-WKA in die 60 kV-Leitungen einspeisen können?

Frage von G. 25. Juni 2015
Bürgerdialog Stromnetz Signet

Antwort von der Redaktion

Nur große Windparks mit mehreren Megwatt speisen manchmal in das Hochspannungsnetz (110 Kilovolt) ein. Dann sind die Leistungen so hoch, dass sie oft nicht mehr regional verbraucht werden können. Einzelne Windkraftanlagen speisen in der Regel in das Mittelspannungsnetz ein, an dem auch Stadtteile und Ortschaften angeschlossen sind. Insofern ist hier ein direkter Stromtransport zum Verbraucher möglich.

6 Kommentare

Ihr Kausal-Zusammenhang zw. Leistung „großer“ Windparks und des regionalen Bedarfs/Verbrauchs als Grund für die Einspeisung auf der 110kV-Ebene ist nicht korrekt. Anschlusspunkt/Spannungsebene werden vielmehr gem. Effizienz/ Wirtschaftlichkeit bestimmt. Eingespeister Strom (Arbeit! nicht Leistung) eines Windpark auf 110kV-Ebene kann regionalen Bedarf „direkt“ abdecken; Verbraucher-Haushalte sind zudem nicht am Mittel-, sondern Niederspannungsnetz „direkt“ angeschlossen. Bitte präzise Antworten!

Redaktionsteam

Vielen Dank für Ihren Hinweis, beim nächsten Mal werden wir exakter formulieren.

Frauke Cornelius

Guten Tag,
stimmt es, dass der Netzbetreiber einen Windpark bis 20 MW ins Netz aufnehmen muss , ohne das die Windkraftbetreiber ein Umspannwerk bauen müssen?

Redaktionsteam Bürgerdialog Stromnetz

Guten Tag Frau Cornelius,
vielen Dank für Ihren Kommentar zum Thema “Einspeisung von Windparks in das Hochspannungsnetz”. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
In einem Windpark erfolgt im Regelfall immer eine Umspannung. Windkraftanlagen erzeugen die Energie im Bereich von 0,5-1 kV (Niederspannungsebene). Direkt in der Gondel, dem Turm oder ggf. neben dem Turm wird diese Spannung auf die Mittelspannungsebene (ca. 1 kV bis 35 kV) transformiert, um sie wirtschaftlicher bis zum Netzanschlusspunkt zu transportieren. Die Anschlussbedingungen der Anlagen regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), in der neusten Version von 2021.
Netzbetreiber sind verpflichtet Anlagen, die erneuerbare Energie erzeugen, an das Stromnetz anzuschließen (§ 8 Abs. 1 EEG). Grundsätzlich soll der Anschluss an das Stromnetz an den volkswirtschaftlich optimalen Anschlusspunkt erfolgen (§ 8 Abs. 1 EEG). Die Kosten des Netzanschlusses bis zum Verknüpfungspunkt trägt dabei der Anlagenbetreiber (§ 16 Abs. 1 EEG). Die Kosten des eventuell erforderlichen Netzausbaus trägt der Netzbetreiber (§ 12 und 16 Abs. 1 EEG).
Den Netzanschlusspunkt und insbesondere die Spannungsebene kann der Anlagenbetreiber allerdings auch frei wählen, solange dieses nicht mit deutlichen Mehrkosten für den Netzbetreiber einhergeht (§ 8 Abs. 2 EEG). Dementsprechend werden die Anlagen im Regelfall direkt an das Mittelspannungsnetz angeschlossen, um Mehraufwand auf Seite des Anlagenbetreibers zu vermeiden. Es ist jedoch auch möglich, dass der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber einen Anschlusspunkt zuweist (§ 8 Abs. 3 EEG). In diesem Fall muss der Netzbetreiber die Mehrkosten des Netzanschlusses zahlen (§ 16 Abs. 2 EEG).
Sollte ein Anschluss an die Mittelspannungsebene volkswirtschaftlich optimal sein, der Netzbetreiber aber einen Anschluss an die Hochspannungsebene verlangen, müsste er die Mehrkosten für bspw. einen Transformator tragen. Bei besonders großen Windparks könnte der volkswirtschaftlich optimale Netzanschluss den Bau eines Umspannwerks implizieren. Dann hätte die Kosten der Anlagenbetreiber zu zahlen. Es lässt sich hier also leider keine pauschale Antwort geben, da der Sachverhalt von individuellen Gegebenheiten abhängig ist. Eine fixe Grenze von 20 MW existiert nicht.
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam Bürgerdialog Stromnetz

Was passiert genau bei einer Abregelung? Wird die WKA „informiert“ oder einfach abgeklemmt? Wie reagiert die WKA und wo landet der überschüssige Strom?

Gibt es Zahlen zu den Abregelungen bezüglich Dauer, verlorene Arbeit?

Redaktion Bürgerdialog Stromnetz

Sehr geehrter Herr Beck,

vielen Dank für Ihre Frage. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Der Ausbau der Windenergie ist unerlässlich für das Gelingen der Energiewende. Windenergieanlagen (WEA) können allerdings nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt Energie bereitstellen. Zu bestimmten Zeitpunkten lässt sich beobachten, dass sich die Rotoren der Anlagen nicht drehen, obwohl der Wind gefühlt stark weht. Diese Stillstandszeiten können aus einer Vielzahl von Gründen zustande kommen. Mögliche Gründe sind: Artenschutz, Windgeschwindigkeiten, Flugsicherheit, Arbeiten an der Anlage, Schattenwurf, Netzengpassmanagement, Eiswurf. Zu diesen Zeiten produzieren die Anlagen keinen Strom mehr.
Führt die Erzeugungs- und Verbrauchssituation in einer Region zu einer Überlastung des Netzes, wird im Rahmen des Netzengpassmanagements die Leistung von Energieerzeugern heruntergefahren. Die Abregelung geschieht in aller Regel im Rahmen des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber, da dieser den Überblick über die Situation in den Stromnetzen hat.
Wenn die Notwendigkeit einer Abregelung erkannt wird, wird diese ferngesteuert durchgeführt – meist mit Methoden der Rundsteuertechnik. Gemäß dem deutschen EEG müssen die Betreiber der betroffenen Anlagen für die Ausfallarbeit entschädigt werden; diese Entschädigungen werden über die Netznutzungsentgelte finanziert. Idealerweise erfolgt die Reduktion der Leistung in kleinen Stufen. Jedoch wird bei kleineren Anlagen aus Kostengründen auch eine einfachere Steuerung verwendet, die die Anlage z. B. mit einem Schütz nur ganz abschalten kann.
Für weitere Informationen ist folgender Link zum Leitfaden für Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur sehr hilfreich:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Einspeisemanagement/Leitfaden3_0_E/Leitfaden3.0final.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Unter folgendem Link (aus dem Leitfaden von 2011) können auf S. 5 mitunter die Kriterien der Abschaltrangfolge entnommen werden:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Einspeisemanagement/Leitfaden_1_0/LeitfadenEEG_Version10_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Die Ausfallarbeit, die durch die Abregelung der Erneuerbaren Energien zur Behebung von Netzengpässen entstanden ist, betrug bspw. im Jahr 2020 6,1 Terawattstunden. Folgender Link, der Sie zu Statista führt, gibt darüber Auskunft:
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/617949/umfrage/einspeisemanagement-in-deutschland/
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Bürgerdialog Stromnetz

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