Bürger fragen - Wir antworten
Entschädigung
Wir besitzen ein Waldgrundstück (nicht bewirtschaftet, die Idee ist, dass in vielen Jahren vielleicht eine angrenzende Siedlung erweitert wird und das Grundstück eine Wertsteigerung erfährt. Durch das Flurstück soll nun die Hochspannungsstromleitung A Nord verlegt werden. Dadurch wird es für uns absolut uninteressant, da wertlos.
Welche Entschädigung steht und zu. Bzw an welche Stelle können wir uns wenden, um entsprechende Hilfe bzw Unterstützung zu erhalten.

Antwort von der Redaktion
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen weiter.
Um die Energieversorgung in Deutschland weiterhin zu gewährleisten und diese bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu gestalten, ist der Ausbau des Stromnetzes notwendig. Beim Ausbau von Strom-Übertragungsleitungen (in Ihrem Fall das Vorhaben des Bundesbedarfsplangesetz Nr. 1 (BBPlG 1)), welches als Erdkabel verlegt wird, verhandelt der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) im Laufe des Planfeststellungsverfahrens mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern über die Einrichtung einer sogenannten Dienstbarkeit.
Dabei handelt es sich um eine Eintragung ins Grundbuch (keinesfalls um eine „Enteignung“). Damit erhält der ÜNB im gegenseitigen Einvernehmen das Recht, den benötigten Teil eines Grundstückes für den Ausbau des Stromnetzes zu nutzen. Dafür erhält der / die EigentümerIn einen Geldbetrag als Entschädigung. Dieser orientiert sich am Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstücksteils, der sogenannten Schutzstreifenfläche. Die Dienstbarkeit liegt aktuell bei bis zu 25 % des Verkehrswerts des Grundstücks bei Freileitungen bzw. bei bis zu 35 % des Verkehrswerts des Grundstücks bei Erdkabeln. Bei gütlicher Einigung der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers mit dem ÜNB innerhalb von acht Wochen, wird zusätzlich ein Beschleunigungszuschlag von bis zu 75 % der Dienstbarkeitsentschädigung (mind. 0,5 € / m2) bezahlt. Neben der Entschädigung für die Dienstbarkeit werden weitere mögliche Schäden, Ertragseinbußen oder Einschränkungen zusätzlich entschädigt.
Ebenso klärt sich im Rahmen der Planfeststellung der genaue Verlauf des Schutzstreifens und die technische Ausführung der Bauarbeiten (offene oder geschlossene Bauweise).
Neben den von uns genannten Informationen können Sie sich außerdem an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber des Ausbauvorhabens wenden. In diesem Fall ist der Übertragungsnetzbetreiber Amprion für das BBPlG 1 zuständig. Außerdem finden Sie weitere Informationen zur Entschädigungspraxis und zu Erdkabeln auf unserer Homepage.
Wir hoffen, dass wir Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team des Bürgerdialog Stromnetz
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