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Bürger fragen - Wir antworten

Erdverlegung der Stromleitung in Dortmund Aplerbeck

Sehr geehrte Damen und Herren,
Es wurde doch gesetzlich festgelegt das die Stromleitungen in der Erde verlegt werden müssen.
Wenn es zu einer Klage oder Sammelklage kommt möchte ich mich anschließen, es ist auch in Aplerbeck möglich die Masten zu entfernen.
Reiner Hedergott

Frage von Reiner Hedergott 17. Februar 2023
Bürgerdialog Stromnetz Signet

Antwort von der Redaktion

Sehr geehrter Herr Hedergott,

vielen Dank für Ihren Kommentar in unserem Online-Bürgerbüro. Gern gehen wir darauf näher ein.

Beim Stromnetzausbau von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ) hat der Gesetzgeber den Vorrang von Erdkabeln gegenüber Freileitungen festgesetzt. Dies hat er mit den Ende 2015 verabschiedeten Änderungen des Bundesbedarfsplans beschlossen. HGÜ werden seitdem vorrangig als Erdkabel statt als Freileitung realisiert. Der Erdkabelvorrang gilt damit für “große Stromautobahnen”, welche unter Höchstspannung mit Gleichstrom (z. B. 525 kV) betrieben werden, also Trassen wie der SuedLink oder der SuedOstLink.

Die von Ihnen angesprochene 110-kV-Leitung ist davon abzugrenzen, da es sich hierbei um eine Hochspannungsleitung mit Wechselstromübertragung im Hochspannungsbereich handelt. Bei diesem genannten Ausbauvorhaben sind aktuell keine Baumaßnahmen oder Änderungen geplant oder in Umsetzung. Eine Abrüstung der 110-kV-Freileitung ist demnach nicht vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie außerdem in unserem Flyer zum Thema Erdkabel beim Stromnetzausbau: https://www.buergerdialog-stromnetz.de/wp-content/uploads/2022/08/Flyer_BDS_Erdkabel-beim-Stromnetzausbau.pdf

Wir hoffen, dass wir Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team vom Bürgerdialog Stromnetz

2 Kommentare

Mark Weinfeld

Hallo,

hier im Bürgerdialog liest man immer davon das die Leitung „Wambel – Hörde“ eine 110kv Leitung wäre.
Im Energieatlas NRW und an anderen offiziellen Stellen (z.B. Plangungsverfahren etc.) ist die Leitung allerdings als 220kv ausgegeben.
Wie ist diese Diskrepanz zu verstehen?
Und – sollte die Leitung derzeit wirklich als 110kv Leitung fungieren – wäre es denkbar das Westnetz die Leitung trotz der Nähe zu Wohnstätten noch zu einer 220kv Leitung ausbaut?

Mit freundlichen Grüßen,

Mark Weinfeld

Redaktion Bürgerdialog Stromnetz

Sehr geehrter Herr Weinfeld,

vielen Dank für Ihre Frage. Die genannte Leitung befindet sich, wie von Ihnen angesprochen, im Zuständigkeitsbereich der Westnetz GmbH als Verteilnetzbetreiber. Aktuell sind uns keine Baumaßnahmen oder Änderungen der Leitung bekannt. Auch war es uns nicht möglich, die Ausweisung als 220-kV-Leitung im Energieatlas NRW zu finden. Jedoch ist es trotzdem möglich den zweiten Teil ihrer Frage zu beantworten:

Für den Fall, dass eine Leitung umgerüstet wird, sind die jeweiligen Netzbetreiber immer dazu verpflichtet, die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für die Feldstärken einzuhalten.

Diese sind in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung verankert und garantieren, dass der natürliche Feldstärkenbereich im Körper nicht überschritten wird. Somit verpflichtet der Gesetzgeber die Betreiber von Stromleitungen, dass die Grenzwerte von elektrischen und magnetischen Feldern jederzeit eingehalten werden müssen. Die hier relevanten Wechselstrom-Grenzwerte betragen 5 kV/m für elektrische Felder und 100 μT für magnetische Felder. Messungen zeigen jedoch, dass schon bei wenigen Metern Abstand die elektromagnetischen Felder stark abfallen.

Pauschale Abstandsregelungen auf Bundesebene gibt es nicht. Einzelne Bundesländer haben jedoch Regelungen eingeführt. Die ergänzenden Abstandsregelungen in NRW, welche für Freileitungen des Übertragungsnetzes (Höchstspannung) mit einer Spannung ab 220 kV gelten, liegen laut Landesgesetzgebung bei 200 Metern zur Wohnbebauung im Außenbereich und 400 Metern zu Wohngebäuden in Ortschaften für Neubauprojekte.

Bei der Einhaltung dieser politisch festgelegten und von den Grenzwerten unabhängigen Abstandsregelungen sind Bestandsleitungen ausgenommen. Für die Praxis bedeutet das, dass, solange die Grenzwerte durch eine umgerüstete Leitung eingehalten werden, diese näher als 200m bzw. 400m zur Wohnbebauung liegen darf. Entscheidend ist hierbei, dass die Stärke der Immissionen durch elektrische und magnetische Felder oder durch Geräusche unterhalb von den festgelegten Grenzwerten bleibt. Der zuständige Netzbetreiber ist im Genehmigungsverfahren dazu verpflichtet, die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen.

Weitere Informationen zum Thema Gesundheitsschutz, finden Sie unter https://www.buergerdialog-stromnetz.de/gesundheitsschutz/ und auf der Website vom Bundesamt für Strahlenschutz: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/emf_node.html

Mit freundlichen Grüßen
Team Bürgerdialog Stromnetz

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