Bürgerdialog; Quelle: BDS

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Der Stromnetzausbau ist entscheidend für das Gelingen der Energiewende. Das Verfahren für den Ausbau des Stromübertragungsnetzes besteht in der Regel aus fünf aufeinander aufbauenden Schritten, die Beteiligungsmöglichkeiten für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger bieten. Die drei Schritte der Bedarfsplanung beginnen mit dem Szenariorahmen (1. Schritt) als Grundlage für den darauf aufbauenden Netzentwicklungsplan (2. Schritt). Die im Netzentwicklungsplan ermittelten und von der Bundesnetzagentur bestätigten neuen Netzausbauvorhaben werden dann in den Bundesbedarfsplan (3. Schritt) aufgenommen. Die darauffolgenden zwei Schritte dienen der Ermittlung der konkreten Leitungsverläufe der einzelnen Vorhaben:
Bei länderübergreifenden Vorhaben in der Regel eine Bundesfachplanung bzw. bei allen anderen Vorhaben ein Raumordnungsverfahren (4. Schritt) und nachfolgend die Planfeststellung (5. Schritt).

Netzausbaubedarf ermitteln und festlegen

Alle zwei Jahre erstellen die Übertragungsnetzbetreiber einen Netzentwicklungsplan. Grundlage dafür ist der sogenannte Szenariorahmen, der unter anderem folgende Fragen beantwortet: Wie viel Strom werden wir in den nächsten Jahren wo verbrauchen? Wo stehen künftig welche Kapazitäten von erneuerbaren Energien? Welche Rolle werden regelbare Kraftwerke, Speicher und lastseitige Flexibilitätsoptionen spielen? Nachdem diese Frage im Szenariorahmen beantwortet sind, ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber im Netzentwicklungsplan den resultierenden Ausbaubedarf für das Übertragungsnetz. Dieser wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) anschließend geprüft und bestätigt.

Auf Grundlage der bestätigten Vorhaben aus dem Netzentwicklungsplan wird der Bundesbedarfsplan erstellt, der festlegt, welche Ausbauvorhaben im Übertragungsnetz energiewirtschaftlich notwendig und von vordinglichem Bedarf für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb sind. Die Bundesregierung ist verpflichtet, einen solchen Entwurf mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber zur Abstimmung vorzulegen. Der Bundesbedarfsplan enthält Anfangs- und Endpunkte der notwendigen Leitungen, aber keine konkreten Trassenverläufe.

Im Bedarfsermittlungsverfahren (d.h. bei der Erstellung des Szenariorahmens und des Netzentwicklungsplans) sind mehrere Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit vorgesehen, so dass jeder interessierte Bürger seine Stellungnahme abgeben kann. Konkrete Hinweise und Terminübersichten zur Beteiligung sind auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber und der BNetzA abrufbar. Dort werden auch Termine zu zahlreichen Veranstaltungen vor Ort veröffentlicht, bei denen sich Interessierte mit den Übertragungsnetzbetreibern und der BNetzA austauschen können.

Welche Themen sind relevant und können im Bedarfsermittlungsverfahren adressiert werden?

Szenariorahmen - Eingangsgrößen der Marktsimulation:

  • Entwicklung des Stromverbrauchs
  • Entwicklung regenerativer und konventioneller Erzeugung
  • CO2-Klimaschutzziele

Netzentwicklungsplan und Umweltbericht

  • Alternativen zu den Vorschlägen der Übertragungsnetzbetreiber, die Netzoptimierung und Versorgungssicherheit gewährleisten
  • Übertragungsbedarf zwischen Anfangs- und Endpunkten (keine konkreten Trassenkorridore oder - verläufe)

Trassenkorridore bestimmen und konkrete Trassenverläufe festlegen

Mit dem Bundesbedarfsplangesetz werden die Anfangs- und Endpunkte der künftigen Höchstspannungsleitungen festgelegt, so dass im nächsten Schritt der Trassenkorridor – ein bis zu 1 km breiter Streifen, in dem letztlich die Leitungen verlaufen werden – festzulegen ist. Dies geschieht im Raumordnungsverfahren. Bei länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Leitungsvorhaben tritt die sogenannte Bundesfachplanung anstelle des Raumordnungsverfahrens. Zuständige Behörde für die Bundesfachplanung ist die BNetzA, bei Raumordnungsverfahren sind es typischerweise Behörden des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesfachplanung/das Raumordnungsverfahren beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers, für dessen Vorbereitung regelmäßig informelle öffentliche Termine der Vorhabenträger stattfinden. Sobald der Antrag des Vorhabenträgers bei der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegt, beginnt das formelle Genehmigungsverfahren mit einer Antragskonferenz (bei größeren Vorhaben auch mehrere), bei der sich Bürgerinnen und Bürger einbringen können.

Um die Anforderungen an das Vorhaben möglichst früh zu klären, werden Informationen zur Umwelt- und Raumverträglichkeit des vorgeschlagenen Trassenkorridors und zu möglichen Alternativen gesammelt und erörtert. So soll auch bestimmt werden, welche weiteren Unterlagen der Übertragungsnetzbetreiber noch vorlegen muss. Diese Unterlagen werden anschließend veröffentlicht. Außerdem findet im Bundesfachplanungsverfahren ein Erörterungstermin statt, bei dem Stellungnahmen zusammen mit den Einwendern erörtert werden.

Abschließend entscheidet die BNetzA über den konkreten Trassenkorridor, der dann verbindlich für das anschließende Planfeststellungsverfahren ist.

Ein Bundesfachplanungs- bzw. Raumordnungsverfahren muss nicht immer zwingend durchgeführt werden, bspw. wenn das Vorhaben mit einem anderen gebündelt werden kann oder ein Präferenzraum ermittelt wurde. Präferenzräume sind 5-10 Kilometer breite Korridore, die sich für eine Gleichstromtrasse eignen. Die BNetzA ermittelt diese erstmals ab dem NEP 2023-2037/2045. Die konkrete Trasse wird im anschließenden Planfeststellungsverfahren auf Grundlage des Präferenzraums ermittelt. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist, anders als die Bundesfachplanung bzw. der Präferenzraum, nicht zwingend verbindlich für die Planfeststellung.

Im Planfeststellungsverfahren wird dann der exakte Leitungsverlauf innerhalb des Trassenkorridors bestimmt. Auch in diesem Verfahren können sich Bürgerinnen und Bürger beteiligen, beispielsweise bei der sogenannten Antragskonferenz und dem Erörterungstermin. Am Ende des Verfahrens entscheidet die BNetzA bzw. die Landesgenehmigungsbehörde durch einen Planfeststellungsbeschluss den genauen Trassenverlauf, der für Mensch und Umwelt am verträglichsten ist.

Welche Themen sind relevant und können adressiert werden?

Bundesfachplanungsverfahren

  • Informationen zur Umwelt- und Raumverträglichkeit des im Antrag vorgeschlagenen Trassenkorridors und zu möglichen Alternativen
  • voraussichtliche Auswirkungen des Vorhabens auf Mensch und Umwelt
  • Hinweise auf Naturschutz- oder Neubaugebiete, die der Vorhabenträger möglicherweise noch nicht in der Planung berücksichtigt hat
  • noch nicht relevant ist die Betroffenheit konkreter Grundstücke

Planfeststellungsverfahren

  • Fragen/Anregungen zum konkreten Vorhaben: Trassenverlauf, Bündelung, technische Ausführung (Freileitung, Erdkabel), Eingriffe in Natur und Landschaft

Präferenzräume

  • vergleichbar Bundesfachplanung
  • Äußern dürfen sich alle, deren Belange durch die Planung berührt werden

Einwendungen können nur betroffene Privatpersonen, Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen einreichen.

  • Einwendungen von Grundstückseigentümern bei unmittelbarer Betroffenheit
  • Einwände zur Höhe oder Ausführung konkreter Masten oder anderer Anlagen

Bundesnetzagentur und Übertragungsnetzbetreiber berichten über die Beteiligungsmöglichkeiten

Für konkrete Anfragen oder Vorschläge zum Trassenverlauf werden Sie sich bitte an die Übertragungsnetzbetreiber. Richtiger Ansprechpartner bei Genehmigungsfragen sind die jeweiligen Genehmigungsbehörden.

Detaillierte Informationen zum Thema Netzausbau und Netzentwicklungsplanung sowie zu den aktuellen Planungs- und Baufortschritten der einzelnen Leitungsvorhaben haben die Übertragungsnetzbetreiber auf der Internetseite www.netzentwicklungsplan.de sowie die Bundesnetzagentur auf der Internetseite www.netzausbau.de zusammengestellt. Zudem informieren die Übertragungsnetzbetreiber auf ihren Internetseiten über ihre jeweiligen Vorhaben (50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH, TransnetBW GmbH). Die Bundesnetzagentur berichtet außerdem vierteljährlich über den Fortschritt aller Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) und dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) sowie über die Offshore-Anbindungsleitungen.

Beteiligung auf EU-Ebene

Als "Vorhaben von gemeinsamem Interesse"(Projects of Common interest [PCI]) kennzeichnen die EU-Mitgliedsstaaten Ausbauprojekte der Energieinfrastruktur, die Lücken in der europäischen Energienetzinfrastruktur schließen und das Stromnetz so aufrüsten, dass die zunehmenden Mengen an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen aufgenommen werden können. Außerdem sollen diese Vorhaben europäischen Charakter haben, das heißt wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen sowie positive energiewirtschaftliche Auswirkungen auf mindestens zwei Mitgliedstaaten bringen. Die TEN-E-VO erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste durch die Straffung und engere Koordinierung der nationalen Genehmigungsverfahren. Das beschleunigte PCI-Verfahren trägt dazu bei, dass Regionen besser eingebunden werden und grenzüberschreitende Verbindungen gestärkt werden. Dementsprechend wird hierdurch ein wichtiger Beitrag zur Einbindung der erneuerbaren Energien und der Versorgungssicherheit geleistet. Die PCI-Liste wird alle zwei Jahre aktualisiert, um neue Projekte aufzunehmen und veraltete Projekte zu streichen. Die Europäische Kommission führt in allen Mitgliedsstaaten eine Konsultation zu potenziellen "Vorhaben von gemeinsamem Interesse" durch. Sie richtet sich unter anderem an Behörden, Unternehmen, Industrieverbände, Gewerkschaften, Verbraucherorganisationen, Umweltverbände und weitere Interessenverbände.

Haben Sie weitere Fragen oder Anregungen? Dann melden Sie sich gerne bei unserem Bürgerservice.