Das Verfahren zum Ausbau des deutschen Stromnetzes verläuft in fünf Schritten:
Bei fast allen Schritten des Netzausbaus haben die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Genehmigungsbehörden – im Rahmen der sogenannten öffentlichen Konsultation – die Öffentlichkeit und andere Behörden zu beteiligen. Bürgerinnen und Bürger können dadurch ihre Interessen im Zusammenhang mit dem Netzausbau frühzeitig einbringen; folgende formelle Beteiligungsschritte sind vorgesehen:
Der Szenariorahmen wird von den ÜNB erstellt und umfasst Szenarien wahrscheinlicher Entwicklungen der Energielandschaft für die folgenden 10 bis 15 Jahre und 15 bis 20 Jahre. Den Szenariorahmen kann die Öffentlichkeit kommentieren und ihre Vorstellungen bzw. Erwartungen bezüglich der Entwicklung von Strombedarf/-erzeugung aus unterschiedlichen Quellen einbringen. Er wird danach von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigt.
Der Rahmen stellt die Grundlage für den Netzentwicklungsplan dar, in dem alle konkreten Netzverstärkungs- und Netzausbauvorschläge, die in 10 bis 15 Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind, von den ÜNB gemacht werden. Hier gibt es für Bürgerinnen und Bürger sowohl die Möglichkeit im Rahmen der Konsultation des ersten Entwurfs gegenüber den ÜNB als auch zum zweiten Entwurf inkl. Umweltbericht gegenüber der BNetzA eine Stellungnahme abzugeben. Erst nach Prüfung und Berücksichtigung der Konsultationsbeiträge wird der Netzentwicklungsplan durch die BNetzA bestätigt.
Der Bundesbedarfsplan wird von Bundestag und Bundesrat mindestens alle vier Jahre beschlossen; somit handelt es sich um einen Gesetzgebungsprozess, bei dem nur eine indirekte Beteiligung der Öffentlichkeit über die politischen Mandatsträger in Bund und Ländern möglich ist. Mit dem Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) stehen die Anfangs- und Endpunkte der künftigen Höchstspannungsleitungen fest, die in der späteren Bundesfachplanung bzw. im Raumordnungsverfahren konkretisiert werden.
Im vierten Verfahrensschritt, der Bundesfachplanung bzw. dem Raumordnungsverfahren, hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Hinweise auf fehlende Informationen oder Stellungnahmen hinsichtlich besonderer Sachverhalte vor Ort sowie weitere Anliegen beim Konkretisieren der Trassenkorridore (bis zu 1.000 Meter breiter Streifen) zu geben. Dazu finden sogenannte öffentliche Antragskonferenzen statt. Wann diese stattfinden, erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter netzausbau.de/mitreden und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich der beantragte Trassenkorridor voraussichtlich auswirken wird.
Die eingereichten Beiträge werden in einem Erörterungstermin der BNetzA mit dem Vorhabenträger, also dem für das Vorhaben zuständigen ÜNB, und denjenigen besprochen, die sie eingereicht haben.
Im letzten Schritt kommt es zum Planfeststellungsverfahren. In diesem wird der genaue Verlauf der Leitung sowie die eingesetzte Übertragungstechnik festgelegt. Die Planfeststellungsbehörde führt eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger sowie den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und Vereinigungen durch. Diese Antragskonferenz ist ebenfalls öffentlich und kann von Bürgerinnen und Bürgern besucht werden. Hinweise hierzu finden Sie auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde, z. B. der BNetzA unter netzausbau.de, und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Nach Abschluss der Antragskonferenz und Einreichung der Unterlagen (Dokumente, Gutachten, Studien) durch den Vorhabenträger, werden diese in allen Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirken wird, für einen Monat ausgelegt und auf der Website der BNetzA zur Verfügung gestellt. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch bei der Planfeststellungsbehörde oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle Einwendungen gegen den Plan erheben.
Alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen werden im nachfolgenden Erörterungstermin von der BNetzA mit dem Vorhabenträger und allen, die Einwendungen eingebracht haben, diskutiert.
Was passiert mit meiner Stellungnahme?
Wenn Sie im Rahmen eines formellen gesetzlich festgelegten Verfahrens eine Stellungnahme zu einem Netzausbauverfahren bei der Bundesnetzagentur eingereicht haben, wird diese von der Behörde bearbeitet und geprüft. Die Möglichkeiten zur Beteiligung hängt vom Verfahrensstand ab. Die Bundesnetzagentur bestätigt z. B. die Netzentwicklungspläne und berücksichtigt dabei die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. In den Bestätigungsdokumenten und im Umweltbericht gibt es jeweils ein eigenes Kapitel, das die Themen der Konsultation zusammenfasst. Dort steht, wie die Entwurfsdokumente geändert worden sind.
Gibt es Kriterien für die Berücksichtigung meiner Stellungnahme? Was passiert mit Stellungnahmen zu Themen, die in dem Schritt nicht behandelt werden?
Die Stellungnahme sollte sich auf ein Thema beziehen, das bei diesem Schritt behandelt wird. Hinweise zu Themen, über die in anderen Schritten – zum Beispiel der Bundesfachplanung – beraten wird, können noch nicht berücksichtigt werden.
Kann ich in meiner Stellungnahme auf Beiträge zu früheren Konsultationen verweisen?
Nein, das ist leider nicht möglich. Die Anmerkungen müssten erneut dargelegt werden.
Weitere Fragen und Antworten zu diesen Themen sind zu finden im Online Bürgerbüro.
Das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) ist als Folge der Corona-Pandemie am 29. Mai 2020 in Kraft getreten und wurde bis Ende 2022 verlängert. Dieses sieht vor, vorübergehende Ersatzmöglichkeiten für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren einzuführen, die eine physische Anwesenheit von Personen erfordern und aktuell aus Gründen des Infektionsschutzes nicht durchführbar sind. Dafür sollen vor allem die Möglichkeiten des Internet genutzt werden, beispielsweise durch das Anbieten von Online-Konsultationen. Daneben soll jedoch gemäß Gesetzestext eine Veröffentlichung der wesentlichen Unterlagen und Entscheidungen sowie die Wahrnehmung von Verfahrensrechten im klassischen, analogen Sinn erhalten bleiben, um niemanden von Beteiligungsmöglichkeiten auszuschließen. Konkret bedeutet das für die Öffentlichkeit aus unserer Sicht zwei Veränderungen:
Zur Auslegung der BNetzA finden Sie weitere Hinweise in den Videos von Herrn Otte:
Folgende Quellen geben Auskunft über Termine und relevante Informationen: