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Dieses wird unabhängig durch das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer (FÖV) erhoben. (externe Internetseite).

Entschädigungspraxis für Grundstückseigentümerinnen- und eigentümer

Einrichtung einer Dienstbarkeit

Der Stromnetzausbau ist eine Infrastrukturmaßnahme zur Umsetzung der Energiewende und soll dem Allgemeinwohl dienen. Oft müssen auch land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen für die Netzausbauvorhaben in Anspruch genommen werden.

Beim Ausbau von Strom-Übertragungsleitungen verhandelt der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) im Laufe des Planfeststellungsverfahrens mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern über die Einrichtung einer sogenannten Dienstbarkeit. Dabei handelt es sich um eine Eintragung ins Grundbuch (keinesfalls um eine „Enteignung“). Damit erhält der ÜNB im gegenseitigen Einvernehmen das Recht, den benötigten Teil eines Grundstückes für den Ausbau des Stromnetzes zu nutzen. Dafür erhält der/die EigentümerIn einen Geldbetrag als Entschädigung. Diese orientiert sich am Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstücksteils, der sogenannten Schutzstreifenfläche. Erfolgt die Einigung innerhalb von acht Wochen, qualifiziert sich der/die EigentümerIn zusätzlich für einen sog. Beschleunigungszuschlag.

Sind die Erdkabel verlegt, die baulichen Veränderungen aus der Bauphase behoben und der Trassenstreifen rekultiviert, darf das Land wieder genutzt werden. Für die Bewirtschaftung sind allerdings einige Bestimmungen zu beachten, über die vorab genau informiert wird.

Neuregelung zur Entschädigungshöhe

Die Bundesregierung hat sich selbst dazu verpflichtet, die Klimaziele von Paris einzuhalten. Vor diesem Hintergrund hat sie 2019 ein Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus („NABEG-Novelle“) beschlossen. Wesentlicher Inhalt der darin enthaltenen Änderungen ist, dass Genehmigungsverfahren für den Neubau, die Verstärkung und die Optimierung von Stromleitungen vereinfacht und beschleunigt werden.

Zudem ist die Entschädigung für Dienstbarkeiten vereinheitlicht und erhöht worden, und zwar wie folgt:

  • bei Freileitungen von 20% auf bis zu 25% des Verkehrswerts des Grundstücks
  • bei Erdkabeln von 30% auf bis zu 35% des Verkehrswerts des Grundstücks

Bei gütlicher Einigung der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers mit dem ÜNB innerhalb von acht Wochen wird zusätzlich ein Beschleunigungszuschlag von bis zu 75% der Dienstbarkeitsentschädigung (mind. 0,5€/m2 statt bisher 0,3-0,5€/m2) bezahlt.
Außerdem ist auch die Aufwandsentschädigung für die Eintragung ins Grundbuch erhöht worden: auf bis zu 500€ pro Eintragung.

Neben der Entschädigung für die Dienstbarkeit (ggf. zusätzlich eines Beschleunigungszuschlags) werden etwaig auftretende Schäden am Land (bspw. durch Bau, Betrieb, Unterhaltung oder Rückbau einer Leitung), die zu Ertragsverlusten und/oder Mehraufwendungen führen, kompensiert. Diese Ansprüche richten sich nach den allgemeinen Schadensersatzregeln. Ebenso können Betroffene den Zeitaufwand, den sie für die Begleitung des Bauvorhabens aufbringen müssen, geltend machen.

Akzeptanz steigern – Netzausbau beschleunigen

Um den Netzausbau möglichst schnell umzusetzen, braucht es die Akzeptanz von GrundstückseigentümerInnen vor Ort sowie letztlich unserer Gesellschaft insgesamt. Um die Akzeptanz des Ausbaus zu verbessern, ist die Bundesregierung mit der NABEG-Novelle einer zentralen Forderung vieler Bürgerinitiativen nachgekommen und hat einen bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen für Entschädigungen geschaffen.

Die Öffentlichkeit wird weiterhin frühzeitig und umfassend in die Ausbaupläne eingebunden. Betroffene BürgerInnen sind weiterhin aufgerufen, ihre Belange einzubringen – in allen Phasen von der Netzentwicklungsplanung bis zur Planfeststellung. Alle privaten und öffentlichen Belange werden im Laufe des Planungsverfahrens geprüft und abgewogen. Das hohe Schutz- und Vorsorgeniveau, etwa im Hinblick auf elektrische und magnetische Felder,
bleibt ebenfalls unverändert erhalten.